- Text : Marketing der ALH Gruppe
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Gerade bei „alten Schätzchen“ gilt: Mit einer einfachen Sanierung, sprich Böden erneuern, Wände neu gestalten oder Türen austauschen, ist es meist nicht getan. Stattdessen ist eine sogenannte „Kernsanierung“ fällig – die übrigens auch Grundvoraussetzung für den Versicherungsschutz des Gebäudes sein kann.
Ein saniertes Gebäude, bei dem nicht alle Sanierungsarbeiten vollständig durchgeführt wurden, kann zum Beispiel bei vielen Versicherungsunternehmen in einem Tarif mit Kernsanierungsklausel nicht versichert werden. Daher stellt sich nicht nur Versicherungskunden die Frage, ab wann man überhaupt von einer Kern- oder Komplettsanierung spricht. Wo liegt die Abgrenzung zur einfachen Sanierung? Welche Arbeiten gehören dazu? Und worauf sollten sowohl Versicherungsnehmer als auch Makler achten? Wir verraten es Ihnen.
Wann kann ein saniertes Gebäude versichert werden?
Von einer Komplettsanierung beziehungsweise Kernsanierung spricht man, wenn ein Gebäude durch die Sanierungs- und Renovierungsarbeiten auf den heutigen Stand der Technik gebracht wurde. Dafür wird das Gebäude bis auf die tragenden Strukturen – also Wände, Decken und Fundamente – entkernt und praktisch in einen Neuzustand versetzt. Hierzu gehören, und das macht den großen Unterschied zur Teilsanierung aus, wirklich alle Bereiche des Hauses, vom Keller bis zum Dachstuhl: Mauern, Putz und Decken bis hin zur Dachneueindeckung, Türen und Fenster, elektrische Leitungen und die Instandsetzung der Heizungsanlage, die Sanierung sanitärer Einrichtungen und der elektrischen Leitungen, außerdem die Zu- und Abwasserleitungen außerhalb des Gebäudes. Nicht durchgeführte Arbeiten können aufgrund der Kernsanierungsklausel ggf. zu bösen Überraschungen im Schadensfall führen.
Anders bei der Alte Leipziger: Hier gibt es keine Kernsanierungsklausel, und es ist leichter, auch teilsanierte Häuser zu versichern, denn wir fragen nach durchgeführten Sanierungen nur bei Gebäuden, die vor 1960 gebaut wurden. Aber auch bei diesen Gebäuden spielt das Rohrleitungsnetz die Hauptrolle: Wurde es in den vergangenen 30 Jahren saniert, können Kunden ihr Haus ohne Einschränkungen und ohne Sorgen im Schadensfall aufgrund einer Kernsanierungsklausel versichern.
Nur bei älteren Häusern mit Baujahr vor 1960, bei denen in den letzten 30 Jahren das Rohrleitungsnetz nicht erneuert wurde, fragen wir nach dem Zustand des Daches, des Rohrleitungsnetzes und der Elektroinstallation. Kann das Gebäude dann versichert werden, regulieren wir auch im Schadensfall ohne Wenn und Aber.
Gerade in puncto Sanierung ist der Beratungsbedarf also groß. Im Zweifel sollten Versicherungsnehmer lieber auf Verträge mit einer Kernsanierungsklausel verzichten.
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