- Text : Katharina Puchowski
- Lesedauer : 1 Minute
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) sind Arbeitgeber seit dem 01.01.2019 verpflichtet, Arbeitnehmer, die Entgelt umwandeln und in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder in einen Pensionsfonds einzahlen, mit 15 % des Umwandlungsbetrages zu bezuschussen – soweit sie Sozialversicherungsbeiträge einsparen.
Für zuschusspflichtige Versorgungen, die bereits vor dem 01.01.2019 bestanden, gab es für die Umsetzung eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2021. Das heißt, auch diese Verträge sind seit dem 01.01.2022 zuschusspflichtig!
Die Praxis zeigt, dass sehr viele Arbeitgeber die gesetzliche Pflicht noch nicht umgesetzt haben.
Bei Nichteinhaltung kann dies allerdings gravierende Folgen für Ihre Kunden haben.
Mögliche Folgen für den Arbeitgeber:
Schadensersatz
Der Arbeitgeber verstößt gegen seine gesetzliche Verpflichtung. Daraus können Schadensersatzansprüche entstehen.
Subsidiärhaftung
Das Nichtzahlen des Arbeitgeberzuschusses führt zu einer defizitären Versorgung. Gemäß § 1 Abs.1 S. 3 BetrAVG kommt es beim Arbeitgeber zu einer Subsidiärhaftung in Höhe der geringeren Leistung. Dies führt zu einem Ausweis in der Bilanz und zusätzlichen Kosten für das Gutachten.
Geld- oder Freiheitsstrafe
Wenn durch die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses der Gesamtbeitrag ganz oder teilweise sozialversicherungspflichtig wäre, besteht bei Nichtzahlung die Gefahr von Vorenthaltung sowie Veruntreuung von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1 und 2 StGB.
Es ist „5 nach 12“!
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