- Text : Jochen Prost
- Lesedauer : 1 Minute
Um die Versorgungslücke dieses Personenkreises zu schließen, reichen in den meisten Fällen die versicherungsförmigen Durchführungswege aufgrund der Höchstgrenzen des § 3 Nr. 63 EStG nicht aus. Daher kommen nur die Durchführungswege U-Kasse und Pensionszusage in Frage. In den letzten Jahren hat sich bei diesen Versorgungen die Unterstützungskasse als präferierter Durchführungsweg etabliert. Die Pensionszusage ist im Vergleich dazu ins Hintertreffen geraten.
Steigende Nachfrage nach fondsorientierten Produkten
Aufgrund des seit Jahren niedrigen Zinsniveaus ist die Nachfrage nach klassischen Produkten permanent gesunken und im Gegenzug die Nachfrage nach fondsorientierten Anlagen gestiegen.
In der Unterstützungskasse stellt die Nutzung von fondsbasierten Rückdeckungen jedoch eine Herausforderung dar. Grundsätzlich sind zwar auch fondgebundene Versicherungen als Rückdeckungsinstrument für die Unterstützungskasse zulässig. Die Abzugsfähigkeit der Prämien ist jedoch nur zulässig, sofern eine garantierte Leistung aus dem Versicherungsvertrag gegeben ist. Eine garantierte Leistung ist bei reinen Fondspolicen ohne Garantie nicht gegeben, weshalb diese für eine rückgedeckte U-Kasse nicht in Frage kommen. In der Praxis haben sich daher Hybridprodukte als Rückdeckungsinstrument durchgesetzt.
Steuerliche Zulässigkeit bis vor kurzem fraglich
Die erforderliche Leistungskongruenz der Versorgung und der Rückdeckungsversicherung in der U-Kasse gestaltet sich bei fondsbasierten Rückdeckungsversicherungen durch Schwankungen der Fondsanlage schwieriger. Es war strittig, ob diese Hybridtarife steuerlich zulässig sind.
Pionierarbeit der Alte Leipziger
Diese unbefriedigende Situation hat die Alte Leipziger Unterstützungskasse e.V. dazu bewogen eine steuerliche Klärung herbeizuführen und hat bei ihrem Betriebsstättenfinanzamt eine Anfrage auf verbindliche Auskunft gestellt. Erwartungsgemäß hat dies einige Zeit in Anspruch genommen. Doch Zeit und Mühen haben sich gelohnt und die Anfrage wurde positiv beschieden. Mit in die Anfrage involviert waren neben dem Betriebsstättenfinanzamt auch das Bundesministerium der Finanzen und die Bundesländer.
Fazit
Als erster Unterstützungskasse am Markt ist es der Alte Leipziger gelungen, eine positive Antwort auf eine verbindliche Anfrage bei der Finanzverwaltung zur Nutzung eines fondsgebundenen Tarifs als Rückdeckungsversicherung zu erhalten. Damit wurde Pionierarbeit für die gesamte Branche geleistet.
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